Patien­ten­be­ratung & Sozialdienst

Sehr geehrte Patien­tinnen und Patienten, sehr geehrte Angehörige,

eine Erkrankung und ein notwen­diger Kranken­haus­auf­enthalt bringen häufig vielfältige Verän­de­rungen mit sich. Sorge um das körper­liche Wohl, aber auch um die zurück­ge­lassene häusliche Situation, die Familie oder den Beruf kann eine Belastung sein, die die Genesung beeinträchtigt.

Alle Verän­de­rungen und Fragen, die sich daraus ergeben, wollen wir mit Ihnen und Ihren Angehö­rigen gemeinsam besprechen. Die Patien­ten­be­treuung ergänzt die ärztliche sowie pflege­rische Behandlung und Betreuung. Um die weitere Versorgung nach der Entlassung zu sichern, beraten und infor­mieren wir sie indivi­duell zu verschie­denen Leistungen. Zu Fragen um Vorsor­ge­do­ku­mente können Sie sich ebenfalls an uns wenden. Patienten und Angehörige werden fachkom­petent und neutral beraten.

Wir arbeiten eng mit allen Berufs­gruppen des Kranken­hauses zusammen und halten ständig Kontakt zu den Einrich­tungen, die pflege­rische und soziale Aufgaben außerhalb des Kranken­hauses erfüllen.

Wir bieten Ihnen Infor­ma­tionen und sozial­ver­si­che­rungs­recht­liche Beratung an für:

Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen

  • Anschluss­re­ha­bi­li­ta­tionen (AHB), geria­trische Rehabi­li­ta­tionen, Neuro­lo­gische Früh-Rehabilitationen
  • Nach- und Weiter­be­hand­lungen in Fachkliniken

Ambulante und stationäre Hilfen

  • Pflege­dienste, Hilfs­mit­tel­ver­sorgung, Unter­stützung bei der Suche nach einem Pflege­platz oder Kurzzeit­pfle­ge­platz, Essen auf Rädern etc.
  • Hospiz­auf­nahme
  • bei sozial­recht­lichen Fragen
  • Antrags­stel­lungen
  • auf Pflege­leis­tungen und vieles mehr

beim Aufbau von Kontakten

  • zu verschie­denen Ämtern, Beratungs­stellen und Selbsthilfegruppen

Hilfe­stellung

  • bei Klärung unter­schied­lichster Fragen an Kranken­kassen und Rentenversicherungsträger

Psycho­so­ziale Beratung 

  • im Rahmen der Einzel­fall­hilfe, insbe­sondere persön­liche Gespräche 

Die Beratungen unter­liegen der Schweigepflicht!

Kontakt

Weitere Auskünfte und Infor­ma­tionen nach Verein­barung:
Bei den genannten Telefon­nummern ist ein Ansageband verfügbar, auf diesem können Sie eine Rückruf­nummer und Zeiten der Erreich­barkeit zur Termin­ab­sprache hinter­lassen, falls kein direktes persön­liches Telefonat zustande kommt.

StationTelefonFax
Bonifatius(06 61) 15 — 1215(06 61) 15 — 1117
Elisabeth(06 61) 15 — 2201(06 61) 15 — 1217
Franziskus(06 61) 15 — 2202(06 61) 15 — 1117
Geria­trische Tagesklinik(06 61) 15 — 1215(06 61) 15 — 1217
Inten­siv­station(06 61) 15 — 1215(06 61) 15 — 1117
Katharina(06 61) 15 — 2203(06 61) 15 — 1217
Lioba(06 61) 15 — 1215(06 61) 15 — 1117
Louise(06 61) 15 — 1215(06 61) 15 — 1117
Marguerite(06 61) 15 — 1216(06 61) 15 — 1117
Rosalie(06 61) 15 — 1215(06 61) 15 — 1217
Vinzenz(06 61) 15 — 1215(06 61) 15 — 1117

Entlass­ma­nagement

Das Krankenhaus kommt den gesetz­lichen Vorgaben nach und bietet entspre­chend ein Entlass­ma­nagement nach § 39 Abs. 1a SGB V an. Weitere Infor­ma­tionen finden Sie hier: Patien­ten­in­for­mation zum Entlass­ma­nagement nach §39 Abs. 1a SGB V.

Nach Abschluss der Kranken­haus­be­handlung erfolgt die Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus. In bestimmten Fällen ist jedoch nach Abschluss der Kranken­haus­be­handlung noch weitere Unter­stützung erfor­derlich, um das Behand­lungs­er­gebnis zu sichern. Eine entspre­chende Anschluss­ver­sorgung kann beispiels­weise eine medizi­nische oder pflege­rische Versorgung umfassen, die ambulant oder in statio­nären Einrich­tungen der Rehabi­li­tation oder Pflege erfolgt. Aber auch z. B. Termin­ver­ein­ba­rungen mit Ärzten, Physio­the­ra­peuten, Pflege­diensten oder Selbst­hil­fe­gruppen sowie die Unter­stützung bei der Beantragung von Leistungen bei der Kranken- oder Pflege­kasse können von dieser Anschluss­ver­sorgung umfasst sein.

Das Krankenhaus ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus vorzu­be­reiten. Das Ziel des Entlass­ma­nage­ments ist es, eine lückenlose Anschluss­ver­sorgung der Patienten zu organi­sieren. Dazu stellt das Krankenhaus fest, ob und welche medizi­ni­schen oder pflege­ri­schen Maßnahmen im Anschluss an die Kranken­haus­be­handlung erfor­derlich sind und leitet diese Maßnahmen bereits während des statio­nären Aufent­haltes ein. Ist es für die unmit­telbare Anschluss­ver­sorgung nach dem Kranken­haus­auf­enthalt erfor­derlich, können in begrenztem Umfang auch Arznei­mittel, Heilmittel, Hilfs­mittel, Sozio­the­rapie und Häusliche Kranken­pflege verordnet oder die Arbeits­un­fä­higkeit festge­stellt werden. Bei Bedarf wird das Entlass­ma­nagement auch durch die Kranken-/Pfle­ge­kasse unterstützt.

Die Patienten werden über alle Maßnahmen des Entlass­ma­nage­ments durch das Krankenhaus infor­miert und beraten. Alle geplanten Maßnahmen werden mit ihnen abgestimmt. Wenn die Patienten es wünschen, werden ihre Angehö­rigen oder Bezugs­per­sonen zu den Infor­ma­tionen und Beratungen hinzugezogen.

Das Gesetz schreibt vor, dass für die Durch­führung eines Entlass­ma­nage­ments und die Unter­stützung durch die Kranken-/Pfle­ge­kasse hierbei die Einwil­ligung der Patienten in schrift­licher Form vorliegen muss.

Im Rahmen des Entlass­ma­nage­ments kann es erfor­derlich werden, dass das Krankenhaus Kontakt z. B. zu Ärzten, Heilmit­tel­er­bringern (z. B. Physio­the­ra­peuten oder Ergothe­ra­peuten) oder Liefe­ranten von Hilfs­mitteln und/oder zu der Kranken- oder Pflege­kasse der Patienten aufnehmen muss. Dann kann es notwendig sein, die Patien­ten­daten zu diesem Zweck an diese Betei­ligten zu übermitteln. Dies setzt jedoch die schrift­liche Einwil­ligung der Patienten voraus. Diese kann mittels der beigefügten Einwil­li­gungs­er­klärung erfolgen, mit der die Patienten ihre Zustimmung zum Entlass­ma­nagement und der damit verbun­denen Daten­über­mittlung ebenso erklären können wie zur Unter­stützung des Entlass­ma­nage­ments durch die Kranken-/Pfle­ge­kasse sowie der damit verbun­denen Datenübermittlung.

Entlass­ma­nagement durch „Beauf­tragte“ außerhalb des Krankenhauses

Kranken­häuser können Aufgaben des Entlass­ma­nage­ments an nieder­ge­lassene Ärzte bzw. Einrich­tungen oder ermäch­tigte Ärzte bzw. Einrich­tungen übertragen. Diese Möglichkeit hat der Gesetz­geber vorge­sehen. Sollte diese Form des Entlass­ma­nage­ments speziell für die gegebe­nen­falls erfor­der­liche Anschluss­ver­sorgung in Frage kommen, werden die Patienten gesondert infor­miert und um die diesbe­züg­liche Einwil­ligung gebeten.

Wenn die Patienten kein Entlass­ma­nagement wünschen und/oder die Kranken-/Pfle­ge­­kasse dabei nicht unter­stützen soll, erteilen sie keine Einwil­ligung. Wird trotz bestehenden Bedarfs kein Entlass­ma­nagement durch­ge­führt, kann dies dazu führen, dass Anschluss­maß­nahmen mögli­cher­weise nicht recht­zeitig einge­leitet werden oder beginnen. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken-/Pfle­ge­kassen kann eine spätere Antrag­stellung zur Folge haben, dass der Leistungs­an­spruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

Haben die Patienten bereits in die Durch­führung des Entlass­ma­nage­ments schriftlich einge­willigt, möchten die Einwil­ligung jedoch zurück­nehmen, können sie diese jederzeit schriftlich widerrufen.

  • Betrifft der Widerruf die Durch­führung des Entlass­ma­nage­ments insgesamt, erklären sie den vollstän­digen Widerruf gegenüber dem Krankenhaus.
  • Betrifft der Widerruf ausschließlich die Einwil­ligung in die Unter­stützung des Entlass­ma­nage­ments durch die Kranken-/Pfle­ge­kasse, so erklären sie den Widerruf schriftlich gegenüber der Kranken-/Pfle­ge­kasse und dem Krankenhaus.

Je nach Widerruf kann trotz bestehenden Bedarfs kein Entlass­ma­nagement durch­ge­führt werden oder dieses nicht durch die Kranken-/Pfle­ge­kasse unter­stützt werden. Dies kann dazu führen, dass Anschluss­maß­nahmen mögli­cher­weise nicht recht­zeitig einge­leitet werden oder beginnen. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken- oder Pflege­kassen kann eine spätere Antrag­stellung zur Folge haben, dass ein Leistungs­an­spruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

Bei Rückfragen zum Entlass­ma­nagement geben das Krankenhaus oder die Kranken-/Pfle­­ge­­kasse gern weitere Auskünfte.

(Quelle: Anlage 1a zum Rahmen­vertrag Entlass­ma­nagement von Kranken­häusern nach § 39 Abs. 1a SGB V)

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